Wie aus der Skonto-Mücke ein Rechtsberatungs-Elefant wurde oder Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht
Horst G. Rustmeier
Kurze Leseprobe:
I. Einleitung
In einem in der Fachöffentlichkeit viel beachteten Urteil vom 9. November 20231 hat sich der für Bausachen zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Frage verhalten, ob ein Architekt mit dem Entwurf und der Zurverfügungstellung einer Skontoklausel für den Bauherrn eine gemäß § 3 RDG verbotene Rechtsdienstleistung erbringt. Dieses Urteil, das noch dazu rechtlich auf wackeligen Füßen steht, hat unter Architekten und Ingenieuren für große Verunsicherung gesorgt, welche Tätigkeiten im Bereich der Rechtsberatung für diese Berufsgruppe ohne Haftungsrisiko gegenüber den Vertragspartnern möglich ist. Bisweilen ist der Eindruck entstanden, der BGH wolle Rechtsdienstleistungen durch Architekten und Ingenieure ganz generell unterbinden; dies kann so nicht stehengelassen werden. Dieser Beitrag stellt daher zunächst den zugrundeliegenden Fall (II.) sowie die entscheidende Rechtsfrage (III.) dar und ordnet das Urteil und seine Folgen für die Baupraxis anschließend aus dezidiert interdisziplinärer Perspektive ein (IV.-VI.).
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1 BGH, Urteil vom 9. November 2023 – VII ZR 190/22.
Von der Skonto-Mücke zum Rechtsberatungs-Elefanten